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Änderung § 51 PsychThApprO vom 01.06.2023

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§ 51 PsychThApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 51 PsychThApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Durchführung


(Text alte Fassung)

(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 4 einen Parcours und einen Ersatzparcours aus.

(2) 1 Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der
für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. 2 Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. 3 Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend.

(2a) 1 Ist der gewählte Ersatzparcours fehlerhaft, wählt die oder der Vorsitzende der
anwendungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen Parcours aus dem Pool der Parcours nach Absatz 1 aus. 2 Für den erneut ausgewählten Parcours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3)
An allen Stationen werden Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt.

(4)
1 An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2 An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.

(5)
1 An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. 2 Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. 3 In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.

(6)
Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.

(7)
Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung.

(2)
An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt.

(3)
1 An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2 An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.

(4)
1 An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. 2 Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. 3 In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.

(5)
Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.

(6)
Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.

(heute geltende Fassung)