Tools:
Update via:
Änderung § 21 PsychThApprO vom 01.11.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. PsychThApprOÄndV am 1. November 2024 und Änderungshistorie der PsychThApprOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 21 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Antrag auf Zulassung | |
(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. 2 Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr des Masterstudiengangs gestellt werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. 2 Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13823/al208273-0.htm