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§ 21 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 21 Antrag auf Zulassung



(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen.

(3) 1Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. 2Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr des Masterstudiengangs gestellt werden.

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