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Änderung § 52 PsychThApprO vom 01.11.2024
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§ 52 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 52 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Bewertung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die an jeder Station erbrachte Leistung wird von beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. 2 Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen. (2) 1 Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen oder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten für die einzelne Station. 2 Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern vergebenen Punkten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die an jeder Station in den Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. 2 Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal des jeweiligen Kompetenzbereichs Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen. (2) 1 Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen oder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten für die Kompetenzbereiche der einzelnen Station. 2 Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern für den einzelnen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. 3 Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. |
(3) Nach Abschluss der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übergibt jede Prüferin oder jeder Prüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. |
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