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Änderung § 53 PsychThApprO vom 01.11.2024
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§ 53 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 53 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Bestehen | |
(Text alte Fassung) (1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jede einzelne Station errechneten Punktzahl fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat. (2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat jede Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat. (3) Eine Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an dieser Station erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diese Station erforderlich ist. (4) 1 Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. 2 Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Stationen. | (Text neue Fassung) (1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jeden Kompetenzbereich errechneten Punktzahl fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat. (2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfungsaufgaben in jedem Kompetenzbereich der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat. (3) Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in diesem Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diesen Kompetenzbereich erforderlich ist. (4) 1 Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. 2 Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Kompetenzbereiche. |
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