Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende (OrgSpEG k.a.Abk.)

G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 497 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 01.03.2022
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Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2022 ÄApprO Anlage 15

In Anlage 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird nach dem vierten Spiegelstrich folgender Wortlaut eingefügt:

 
„-
Entnahme und Übertragung von Organen und Gewebe, insbesondere die medizinischen, rechtlichen und ethischen Voraussetzungen."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 OrgSpEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrgSpEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 2 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 4 ...


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