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Änderung § 33 MBPolVDVDV vom 25.03.2020

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§ 33 MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 33 MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Zwischenprüfung besteht aus

(Text neue Fassung)

1 Die Zwischenprüfung besteht aus

1. einer schriftlichen Prüfung,

2. einer mündlichen Prüfung und

3. einer praktischen Prüfung.

vorherige Änderung

 


2 Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt.