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Änderung § 37 MBPolVDVDV vom 25.03.2020

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§ 37 MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 37 MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung


(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1b) 1 Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2. in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

2 Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(1c) 1 Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. 2 Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.