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Änderung § 45 MBPolVDVDV vom 25.03.2020

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§ 45 MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 45 MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1. die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn

1. die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:

1. die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung mit 40 Prozent,

2. die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,

3. die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 15 Prozent und

4. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

vorherige Änderung

 


(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus

1. der Summe aus

a) der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung,

b) der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,

c) der 15-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung sowie

2. der Zahl 85.

(3) 1 Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.