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§ 9 - Bundesärzteordnung (BÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.08.1977; FNA: 2122-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 9



Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.



 

Zitierungen von § 9 Bundesärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BÄO
... Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ...
§ 10 BÄO (vom 01.03.2020)
... ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, ...
§ 12 BÄO (vom 01.01.2017)
... 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 9. (5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Behörde des Landes, die die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 4 EURLHuGBUG Änderung der Bundesärzteordnung
... eines Europäischen Berufsausweises" eingefügt. 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a (1) Die jeweils ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 29 BQFGEG Änderung der Bundesärzteordnung
... Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ...