Synopse aller Änderungen der Bundesärzteordnung am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 29 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BÄO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) 1 Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

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1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,

5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

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2 Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. 3 Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. 5 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. 6 Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. 7 Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. 8 Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.



2 Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. 3 Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. 5 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. 6 Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. 7 Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. 8 Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) 1 Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 2 Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. 3 Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. 4 Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. 5 Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. 6 Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. 7 Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

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(2) 1 Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des Absatzes 2a und des § 14b die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder

2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abgeschlossene
ärztliche Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 oder mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

2 Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 3 Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht
in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. 4 Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. 5 Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.

(2a) 1 Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation zu erteilen, wenn

1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,

2. ein anderer der genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt hat,

3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Arzt im Hoheitsgebiet
des Staates verfügen, der nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,

4. der Staat nach Nummer 2
die Berufserfahrung nach Nummer 3 bescheinigt und

5. ihre
Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist.

2
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen vor, wenn



(2) 1 Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2 Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. 3 Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn

1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

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3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.

3
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. 4 Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. 5 Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. 6 Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. 7 Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 8 Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 anzuwenden.

(3) 1 Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Arzt in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. 2 Sofern der Antragsteller zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn er eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 3 Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. 4 Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt. 5 Absatz 1 Satz 8 gilt entsprechend.



3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.

4
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. 5 Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. 6 Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. 7 Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. 8 Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 9 Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) 1 Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2 Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. 3 Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. 4 Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

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(6) 1 Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,



(6) 1 Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1. ein Identitätsnachweis,

1a. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,


2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,

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3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,



2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,

3. die Unterlagen, die
von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,

5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,

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6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,



6. in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,

7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,

b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

2 Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3 Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.

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(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

§ 4


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

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(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.

(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.



(2) 1 Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. 2 In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. 3 Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. 4 Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.

(3) 1 In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. 2 Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. 3 Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. 4 Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. 5 Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. 6 In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.

(4) (weggefallen)

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(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.

(6) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, und die Frist für die Erteilung der Approbation als Arzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG.



(5) 1 In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. 2 Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.

(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt zu regeln.

(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.


(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5


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(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2, 2a oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2a oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.



(1) 1 Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. 2 Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. 3 Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. 4 Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) 1 Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. 2 Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

§ 10


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(1) 1 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. 2 Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt. 3 § 8 bleibt unberührt.

(2) 1 Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. 2 Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. 3 Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. 4 Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(3) 1 Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der ausländische Antragsteller

1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,

2.
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,

3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
oder mit einem Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

2
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. die Voraussetzungen
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 erfüllt,

2.
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2a erfüllt,

3. Ehegatte
eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.

3 Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines den Unionsbürgern
nach Satz 2 gleichgestellten Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. 4 Absatz 2 findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwendung. 5 Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(4) (weggefallen)

(5) 1 In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn



(1) 1 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. 2 Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. 3 Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 9 erteilt. 4 § 8 bleibt unberührt.

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. 2 Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) 1 Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. 2 Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) 1 Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. 2 Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. 3 Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. 4 Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) 1 Erlaubnisse
nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. 2 Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. 3 Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und

2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

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2 Die Erlaubnis kann an Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, noch heimatlose Ausländer, noch Personen sind, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2 oder 3 erfüllen, sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines Staates handelt, der auf Grund von Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entsprechend tätig zu werden und der die in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche Tätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Ausbildung anrechnet.



 
(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.



§ 12


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(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Entscheidungen nach § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller das Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat.

(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 6, Absatz 2, 2a, 3 oder Abs. 6 Satz 3, nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 10a Abs. 1 oder 2, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. § 10 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.

(4) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 10b Abs. 3 Satz 7. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 9.

(5) Die Entscheidungen nach § 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 3 für die Erteilung der Approbation zuständig ist.

(6) Die Meldung nach § 10b Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 10b Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 10b Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf ausübt.



(1) 1 Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. 2 In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. 3 In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) 1 Die Entscheidungen nach § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller das Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. 2 Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat.

(3) 1 Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, § 10a Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie nach § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. 2 Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. 3 § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) 1 Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 2 Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wechselnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen ausüben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Behörde des Landes, in dem dem Arzt die Approbation erteilt worden ist. 3 Sie übermittelt die Informationen nach § 10b Abs. 3 Satz 7. 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 9.

(5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.

(6) 1 Die Meldung nach § 10b Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2 Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 10b Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. 3 Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. 4 Die Bescheinigungen nach § 10b Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf ausübt.

(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.

(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.



§ 14


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(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 4 für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Vertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Facharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.

(2) Eine vor dem 1. Juli 1988 erteilte, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkte Approbation als Arzt gilt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

(3) Eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige Approbation als Arzt berechtigt zu ärztlicher Tätigkeit in abhängiger Stellung. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er eine achtzehnmonatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer oder mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes erfüllt.

(4) Der Inhaber einer am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültigen Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet gemäß § 4 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) darf die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nur mit dem Zusatz "(theoretische Medizin)" führen. Die in Satz 1 genannte Approbation berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde. Wer sich bei Wirksamwerden des Beitritts in einer entsprechenden Ausbildung befindet, kann diese Ausbildung abschließen. Er erhält auf Antrag eine Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet nach § 4 der in Satz 1 genannten Approbationsordnung für Ärzte, sofern er die Ausbildung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgreich abschließt. Die in Satz 1 genannten Beschränkungen gelten auch insoweit. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes mit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Ärzte ausgebildeten Arztes nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



(1) 1 Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. 2 Das gleiche gilt unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 4 für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Vertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. 3 Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Facharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.

(2) 1 Eine vor dem 1. Juli 1988 erteilte, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkte Approbation als Arzt gilt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. 2 Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

(3) 1 Eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige Approbation als Arzt berechtigt zu ärztlicher Tätigkeit in abhängiger Stellung. 2 Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er eine achtzehnmonatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer oder mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes erfüllt.

(4) 1 Der Inhaber einer am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültigen Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet gemäß § 4 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) darf die Berufsbezeichnung 'Arzt' oder 'Ärztin' nur mit dem Zusatz '(theoretische Medizin)' führen. 2 Die in Satz 1 genannte Approbation berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde. 3 Wer sich bei Wirksamwerden des Beitritts in einer entsprechenden Ausbildung befindet, kann diese Ausbildung abschließen. 4 Er erhält auf Antrag eine Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet nach § 4 der in Satz 1 genannten Approbationsordnung für Ärzte, sofern er die Ausbildung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgreich abschließt. 5 Die in Satz 1 genannten Beschränkungen gelten auch insoweit. 6 Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes mit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Ärzte ausgebildeten Arztes nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. 7 § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes.



§ 14b


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(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise



(1) 1 Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen. 2 In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat. 3 Bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise

1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder

2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder

3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,

ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

vorherige Änderung

(2) Für Antragsteller, für die Absatz 1 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 3 Absatz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend.



(2) 1 Antragstellern, für die Absatz 1 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. 2 § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.




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