Anhang - Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

Artikel 2 V. v. 04.12.1996 BGBl. I S. 1841, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 294 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 805-3-2 Arbeitsschutz
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Anhang



Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, der Beschäftigten ergeben kann:

(1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere

1.
ihr Gewicht, ihre Form und Größe,

2.
die Lage der Zugriffsstellen,

3.
die Schwerpunktlage und

4.
die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.

(2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe insbesondere

1.
die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung, insbesondere Drehbewegung,

2.
die Entfernung der Last vom Körper,

3.
die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende Entfernung,

4.
das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,

5.
die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,

6.
das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und

7.
die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.

(3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung insbesondere

1.
der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz und Raum,

2.
der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,

3.
die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,

4.
die Beleuchtung,

5.
die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und

6.
die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.



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