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Synopse aller Änderungen des SanInsKG am 09.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2022 durch Artikel 9 des GüRegAbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SanInsKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SanInsKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2022 geltenden Fassung
SanInsKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz
(COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
- COVInsAG)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen
(Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz
- SanInsKG)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
§ 2 Folgen der Aussetzung
§ 3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung


§ 4 Prognose- und Planungszeiträume
§ 4a Höchstfrist
für die Antragstellung bei Überschuldung
§ 5 Anwendung des bisherigen Rechts
§ 6 Erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren
§ 7 Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung




§ 4 Prognose- und Planungszeiträume


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2 Dies wird vermutet, wenn



(1) 1 Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2 Dies wird vermutet, wenn

1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,

2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und

3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) 1 In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in

1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von zwölf Monaten,

2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Monaten und

3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes genannten Zeitraums von sechs Monaten

ein Zeitraum von vier Monaten. 2 Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 9. November 2022 eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Höchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung


vorherige Änderung

 


In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum von acht Wochen.