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Änderung § 4 SanInsKG vom 01.01.2021

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§ 4 SanInsKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 4 SanInsKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 4 Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung


vorherige Änderung

 


1 Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2 Dies wird vermutet, wenn

1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,

2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und

3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.


 
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