Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 11 des KostRÄG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des COVFAbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz
Artikel 2 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2021
(Text neue Fassung)

Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2022
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2021




Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2022


§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(4) Artikel 4 tritt am 27. März 2021 in Kraft.



(4) Artikel 4 tritt am 27. März 2022 in Kraft.

(5) Artikel 5 tritt am 1. April 2020 in Kraft.

(6) Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt am 30. September 2022 außer Kraft.






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