Änderung § 8 SodEG vom 29.05.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 SozSchPG II am 29. Mai 2020 und Änderungshistorie des SodEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 SodEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 8 SodEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Evaluation


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen. 2 Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. 3 Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden, soweit die Länder dieses Gesetz ausführen.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed