§ 8 SodEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 8 SodEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Evaluation |
1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen. 2 Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. 3 Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden, soweit die Länder dieses Gesetz ausführen. |