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§ 4 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (ÄApprOAbwV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 2126-13-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Famulatur



1Die Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat. 2Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird unabhängig von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die reguläre Famulatur nach § 7 der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet.