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§ 7 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 7 Famulatur



(1) 1Die Famulatur hat den Zweck, dass die Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschiedenen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern kennenlernen. 2In Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung sind die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung vertraut zu machen.

(2) Die Famulatur wird unter der Leitung eines approbierten Arztes oder einer approbierten Ärztin abgeleistet.

(3) 1Die Famulatur wird abgeleistet

1.
für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,

2.
für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung,

3.
für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung und

4.
für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

2Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt haben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 3Wurde das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen, verlängert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr.

(4) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.

(5) 1Die viermonatige Famulatur (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. 2Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 7 Approbationsordnung für Ärzte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
vom 07.01.2013 BGBl. I S. 34
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuell vorher 24.07.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuellvor 24.07.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ÄApprO Meldung und Zulassung zur Prüfung (vom 01.10.2021)
... nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur ( § 7 ), d) das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen ...
Anlage 6 ÄApprO (zu § 7 Abs. 4 Satz 2) Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus (vom 24.07.2012)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 1. ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe." 4. In § 7 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus" die Wörter „oder in ...
Artikel 3 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Oktober 2013
... Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen." 2. § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. für die Dauer eines Monats in ...
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... das Wort „Zweiten" durch das Wort „Dritten" ersetzt. 4. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die viermonatige Famulatur (§ 1 ... nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7 )" eingefügt. bbb) In Buchstabe d wird der Punkt durch ein Semikolon ...

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 2 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 2 ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... § 7 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 4 ÄApprOAbwV Famulatur
... Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der ... von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die reguläre Famulatur nach § 7 der Approbationsordnung für Ärzte  ...
§ 8 ÄApprOAbwV Abweichende Regelungen über die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 sollen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte in ...
§ 10 ÄApprOAbwV Meldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
... der Ärztlichen Prüfung zu entscheiden. (2) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 ist abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Approbationsordnung für ...

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVÄApprO2002AbwV)
Artikel 1 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
§ 4 COVÄApprO2002AbwV Famulatur
... Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend ... absolvierten Dauer auf die während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistende Famulatur nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte  ...