§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 |
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(Text alte Fassung) § 12 (neu) | (Text neue Fassung)§ 12 Kenntnisprüfung |
Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Kenntnisprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert. |