Änderung § 12 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 04.07.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EpiPrOAbwV am 4. Juli 2020 und Änderungshistorie der ÄApprOAbwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Kenntnisprüfung


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Kenntnisprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed