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Abschnitt 6 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (ÄApprOAbwV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 2126-13-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 6 Eignungs- und Kenntnisprüfung

§ 11 Eignungsprüfung



Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.




§ 12 Kenntnisprüfung



Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Kenntnisprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.



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