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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes (2. KonsGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2020 KonsG § 25, § 30, § 31

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte."

2.
Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. KonsGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KonsGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. KonsGÄndG Weitere Änderung des Konsulargesetzes zum 1. Oktober 2021
... Konsulargesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 ...