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§ 25 - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)

G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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§ 25 Gebühren und Auslagen



(1) Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten. 2Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.





 

Frühere Fassungen von § 25 Konsulargesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 673
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 02.04.2020Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 673
aktuellvor 02.04.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 Konsulargesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 KonsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25b KonsG Gebührenbemessung (vom 01.10.2021)
... Für die Gebührenerhebung nach § 25 , insbesondere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes im Ausland ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673
Artikel 1 2. KonsGÄndG Änderung des Konsulargesetzes
... 2018 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für die auf Antrag ...
Artikel 2 2. KonsGÄndG Weitere Änderung des Konsulargesetzes zum 1. Oktober 2021
... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...