Das
Konsulargesetz vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte."
- 2.
- Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.