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Artikel 3 - Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik (VgOptG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Vergabeverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2020 VgV § 14, § 27

Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.

2.
§ 27 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VgOptG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgOptG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VgOptG 1)
... vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist. - Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Artikel 4 ArchLGuaÄndG Änderung der Vergabeverordnung
... Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt ...