Die
Vergabeverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.
- 2.
- § 27 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen."
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392