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§ 11 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-130 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,

2.
Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,

3.
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,

4.
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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