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Abschnitt 3 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-130 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 9 Zeitpunkt



1Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. 2Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.


§ 10 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 11 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,

2.
Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,

3.
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,

4.
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 12 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen



(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,

2.
Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,

3.
hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen personenorientiert und zielgruppenorientiert umzusetzen,

4.
Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen zu beurteilen,

5.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

6.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu planen und durchzuführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt

1.
für die Planung der Arbeitsaufgabe 120 Minuten,

2.
für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 180 Minuten und

3.
für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten



(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
hauswirtschaftliche Bedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu ermitteln,

2.
hauswirtschaftliche Angebote zu erarbeiten,

3.
geplante Maßnahmen abzustimmen,

4.
Arbeitsprozesse zu strukturieren und Arbeitsmittel auszuwählen,

5.
Kosten zu ermitteln sowie Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren,

6.
Produkte herzustellen und Dienstleistungen zu erbringen,

7.
Kunden und Kundinnen über hauswirtschaftliche Leistungsangebote zu informieren sowie Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten,

8.
Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu gestalten,

9.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,

10.
Arbeitsabläufe und Ergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu präsentieren sowie

11.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der für die Berufsausbildung gewählte Schwerpunkt zugrunde zu legen.

(3) 1Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. 2Vor der Durchführung ist dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrags und ein Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. 3Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. 4Die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 5Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss er die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. 6Nach der Präsentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. 7Das auftragsbezogene Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Planung und Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt zusammen 24 Stunden. 2Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen



(1) Im Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Ernährung und Mahlzeiten als Elemente für die Gesundheit und das soziale Zusammenleben darzustellen,

2.
Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Erbringung von Verpflegungsleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,

3.
Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,

4.
Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen und ernährungsphysiologischen Bedarfen auszuwählen,

5.
Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert unter Berücksichtigung von regionalen und saisonalen Aspekten zu erstellen,

6.
Systeme zur Verpflegung und Verteilung von Speisen und Getränken im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität zu bewerten,

7.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,

8.
Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

9.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen



(1) Im Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bedeutung von Textilien, Räumen und Wohnumfeld für die Lebensqualität darzustellen,

2.
Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Gestaltung von Räumen und des Wohnumfeldes sowie bei der Erbringung von Reinigungs- und Pflegeleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,

3.
Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,

4.
Anforderungen und individuelle Bedürfnisse an Textilien, an Räume und an das Wohnumfeld zu ermitteln,

5.
die Ausstattung und Einrichtung von Räumen und die Gestaltung des Wohnumfeldes zielgruppenorientiert unter funktionalen Gesichtspunkten zu beurteilen,

6.
Textilien unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Fasern und Geweben in Abhängigkeit von Verwendungszwecken und individuellen Bedürfnissen auszuwählen,

7.
Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie Reinigungs- und Pflegemittel für Textilien und Räume auszuwählen,

8.
Geräte und Maschinen zur Reinigung und Pflege von Textilien und Räumen auszuwählen, zu reinigen und zu pflegen,

9.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,

10.
Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

11.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen mit 30 Prozent,

2.
Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten mit 30 Prozent,

3.
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen mit 15 Prozent,

4.
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen mit 15 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".


§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,

b)
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.