Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung (1. StrlSchVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Strahlenschutzverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2020 StrlSchV § 69, § 103, § 155, § 172, § 184

Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird wie folgt geändert:

1.
§ 69 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

(2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass

1.
die berufliche Exposition dieser Person arbeitswöchentlich ermittelt wird und

2.
die ermittelte Exposition dieser Person unverzüglich mitgeteilt wird."

2.
§ 103 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz kann die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einzelfall die Kontrollmessungen durchführen, wenn die Qualität der Messungen gewährleistet ist."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Durchführung der Kontrollmessungen sowie für die Teilnahme an den Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen werden Gebühren und Auslagen erhoben."

3.
Nach § 155 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt. Für die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben."

4.
Dem § 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die vom Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben."

5.
§ 184 Absatz 1 Nummer 23 und 24 wird wie folgt gefasst:

„23.
entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet werden,

24.
entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt wird,".

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. StrlSchVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. StrlSchVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)
Artikel 1 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094
§ 17 EndlSiAnfV Sicherheit während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände
... Satz 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorzusehen, die den Störfall ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 20.11.2020 BGBl. I S. 2502
Artikel 1 2. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... 197 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748 ) geändert worden ist, wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2025" ...


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