Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet (EbÜbkSchwG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.2020 BGBl. 2020 II S. 251
Geltung ab 08.04.2020; FNA: 188-109 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Gesetz zur Ausführung der versorgungsrechtlichen Regelungen der am 25. August 1953 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Artikel 3
Schlussformel
Anhang Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



1Der in Bonn und Bern am 25. August 1953 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wird zugestimmt. 2Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2 Gesetz zur Ausführung der versorgungsrechtlichen Regelungen der am 25. August 1953 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet



§ 1 Versorgungsrechtliche Regelungen


(1) Ist das Bundeseisenbahnvermögen nach Artikel 9 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 (Vertragsgesetz vom 31. März 2020 (BGBl. 2020 II S. 251, 253)) verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, die vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 dauerhaft in der Schweiz eingesetzt waren und nach Eintritt in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz oder der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein behalten, sowie die von deren Hinter bliebenen an die Lebenshaltungskosten der Schweiz anzupassen, so weicht das Bundeseisenbahnvermögen insoweit nach Maßgabe von Absatz 2 und der Rechtsverordnung nach § 2 vom Beamtenversorgungsgesetz ab.

(2) 1Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 wird dadurch vorgenommen, dass die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge in der Höhe erhält, auf die nach Schweizer Recht vor Abzug von Steuern ein Anspruch bestünde. 2Dies gilt nicht, wenn die zu dem jeweils gültigen, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs in Schweizer Franken umgerechneten Bezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung höher sind. 3Die nach Satz 1 und 2 angepassten Bezüge werden in Schweizer Franken zu dem am Zahltermin gültigen, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs ausgezahlt.

§ 2 Verordnungsermächtigungen


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
das in § 1 Absatz 2 Satz 1 anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Ruhestandsbezüge nach Schweizer Recht zu bestimmen;

2.
die Zuständigkeit nach Nummer 1 auf das Bundeseisenbahnvermögen zu übertragen.

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Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Vereinbarung ist am 1. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. April 2020.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer

Der Bundesminister des Auswärtigen

Heiko Maas

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Anhang Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet



Vom Wunsche geleitet, mit dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängende Fragen zu regeln und damit die Zusammenarbeit der beiden Länder im Eisenbahnverkehr zu fördern, haben

der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland

und

der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements vereinbart:

Artikel 1 Betriebführende Verwaltung


(1) Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet werden von der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, erhalten und betrieben.

(2) Die Deutsche Bundesbahn bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit dem Dienst- und Wohnsitz in Basel zu ihrem Beauftragten, mit dem die eidgenössischen und kantonalen Behörden in Angelegenheiten, die mit der Verwaltung und dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängen, unmittelbar verkehren können und er mit ihnen.

Artikel 2 Grundlagen der Betriebsführung


Die Deutsche Bundesbahn führt den Betrieb auf Grund folgender Verträge und Bestimmungen:

a)
der zwischen dem Großherzogtum Baden einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen anderseits abgeschlossenen Eisenbahnstaatsverträge von 1852 und 1858 und ihrer Nachträge, Erklärungen und Zusatzprotokolle;

b)
der Bestimmungen dieser Vereinbarung;

c)
der den Eisenbahnbetrieb berührenden deutsch-schweizerischen Verträge und Vereinbarungen über den Post- und Fernmeldedienst sowie den Zoll-, Grenzpolizei- und Grenzsanitätsdienst;

d)
der von den deutschen Eisenbahnverwaltungen mit den schweizerischen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen Vereinbarungen und ihrer späteren Nachträge und Abänderungen, insbesondere über

den Bau und den Betrieb der Verbindungsbahn zwischen dem Badischen Bahnhof in Basel und dem Bahnhof Basel SBB,

den Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen,

den Anschluss der Hafenbahn an den Badischen Verschiebebahnhof und den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem Basel-Städtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Badischen Verschiebebahnhof;

e)
der maßgebenden deutschen Vorschriften, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

Artikel 3 Schweizerische Hoheitsrechte


(1) Die schweizerischen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit nicht die in Artikel 2 genannten Staatsverträge etwas anderes vorsehen.

(2) Die Deutsche Bundesbahn wird namentlich

a)
keine im Interesse der schweizerischen Landesverteidigung an den deutschen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen getroffenen Maßnahmen ändern oder deren Wirksamkeit auf andere Weise beeinträchtigen;

b)
keine Erhebungen über technische Einzelheiten der deutschen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen treffen, zum Zwecke der Unterrichtung anderer als der Behörden der Deutschen Bundesbahn und ihrer Aufsichtsbehörde;

c)
keine fremden bewaffneten militärischen Formationen aller Art sowie Waffen, Munition, Fahrzeuge, Hilfsmittel und Geräte zu militärischen Zwecken durch schweizerisches Gebiet befördern.

Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass ihre Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf schweizerischem Gebiete die schweizerischen Hoheitsrechte und die maßgebenden schweizerischen Gesetze beachten.

Artikel 4 Bau und Erhaltung


(1) Die Deutsche Bundesbahn erhält und betreibt ihre Anlagen und Einrichtungen mit Einschluss der Fahrzeuge nach den für den Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen.

(2) Die Deutsche Bundesbahn zeigt die Änderung und die Beseitigung bestehender sowie die Erstellung neuer Anlagen, ausgenommen Unterhaltungsarbeiten, der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde an und reicht ihr Planvorlagen im Sinne der Artikel 3 und 40 des Staatsvertrages von 1852 ein entsprechend ihren Anforderungen.

(3) Die Deutsche Bundesbahn weist der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde in der Regel zum Ende jedes fünften Kalenderjahres die Aufwendungen für Neubauten zur Anerkennung durch den Schweizerischen Bundesrat nach, erstmals zum 31. Dezember 1955; zu diesem Zeitpunkt sind auch die Nachweise über diejenigen Bauten zu erbringen, über die infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse von schweizerischer Seite noch keine Anerkennung ausgesprochen worden ist.

(4) Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei Störungen und Unfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von Bau- und Betriebsstoffen sowie eine Reserve von Fahrzeugen.

(5) Die Deutsche Bundesbahn wird immer so viele Schweizer Franken verfügbar halten, wie sie für zwei Monate zur Bestreitung des Aufwands für die Verwaltung und den Betrieb auf Schweizer Gebiet einschließlich der Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge und Renten sowie für die Kranken- und Unfallversicherung bedarf. Nötigenfalls wird von deutscher Seite dafür gesorgt werden, dass der Deutschen Bundesbahn die erforderlichen Schweizer Franken umgehend zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 5 Verkehr


Die Deutsche Bundesbahn wird ihren Fahrplan für die Strecken im Kanton Schaffhausen den Bedürfnissen der von ihr bedienten Ortschaften anpassen und bei der Aufstellung der Fahrpläne nach Möglichkeit günstige Anschlüsse an die Schweizerischen Bundesbahnen herstellen. Sie wird die für den internen Verkehr im Kanton Schaffhausen bestimmten Beförderungsbedingungen und Tarifmaßnahmen nach Möglichkeit denjenigen der Schweizerischen Bundesbahn anpassen.

Artikel 6 Personal


(1) Die Deutsche Bundesbahn setzt das für den normalen Betrieb und die normale Erhaltung der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet erforderliche Personal ein. Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Erhaltung und der Bedienung der Anlagen unentbehrlichen sowie die für die Leitung verantwortlichen Eisenbahnbediensteten sollen in der Regel in der Schweiz wohnen. Die Bewilligung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zum Grenzübertritt, zur Niederlassung oder zum Aufenthalt in der Schweiz bleibt vorbehalten.

(2) Schweizerischen Staatsangehörigen stehen Eintritt und Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet für alle Dienstzweige und Dienstgrade in gleicher Weise offen, wie deutschen Staatsangehörigen. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass auf die Dauer der Bestand schweizerischer Staatsangehöriger im Eisenbahndienst auf Schweizer Gebiet in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand der deutschen Staatsangehörigen steht. Die Deutsche Bundesbahn übermittelt den zuständigen eidgenössischen Behörden auf deren Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, die Zusammensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer Bediensteten auf Schweizer Gebiet.

(3) Unter Vorbehalt der schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betrieb von Eisenbahnen und anderen Verkehrsanstalten gelten die Personalvorschriften der Deutschen Bundesbahn. Wegen der Anwendung deutscher Vorschriften über die Vertretung des Personals gegenüber der Deutschen Bundesbahn in Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse sowie vor einer Änderung der Art und Form der Inpflichtnahme von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit werden sich die zuständigen deutschen Behörden mit den zuständigen schweizerischen Behörden ins Benehmen setzen.

(4) Die Deutsche Bundesbahn wird die Gehälter und Löhne ihrer in der Schweiz wohnhaften Bediensteten in angemessener Weise den Lebenskosten in der Schweiz angepasst halten.

(5) Die Deutsche Bundesbahn wird in dem bisherigen Rahmen schweizerische Vertragsärzte zur Untersuchung von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit beiziehen.

Artikel 7 Sozialversicherung


Die Sozialversicherung des Personals richtet sich, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, nach den deutschen Vorschriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sozialversicherung.

Artikel 8 Krankenversicherung


Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen Stellen, die in den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten begründeten Krankenversicherungen aufrecht.

Artikel 9 Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen


(1) Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an deutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepasst halten.

(2) Schweizerische Staatsangehörige, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, erhalten ihre Versorgung nach den ihnen bis dahin bezahlten Bezügen; dasselbe gilt für ihre Hinterbliebenen.

Artikel 10 Gemischte Kommission Aufgaben und Befugnisse


(1) Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet zusammenhängenden Angelegenheiten wird eine ständige, aus Vertretern der zuständigen deutschen und schweizerischen Behörden gebildeten Kommission bestellt.

(2) Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)
Sie nimmt Mitteilungen, Berichte und Vorschläge der beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen beider Länder entgegen;

b)
sie kann Besichtigungen vornehmen und Auskünfte von den beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen einholen;

c)
sie berät die von den Abordnungen eingebrachten Anträge, erstattet den beteiligten Behörden Bericht über ihre Feststellungen und Verhandlungen und kann ihnen alle ihr für die Verwaltung und den Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet nützlich erscheinenden Vorschläge unterbreiten.

(3) Die Anrufung des in Artikel 41 des Staatsvertrages von 1852 vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vorbehalten; sie ist jedoch ausgeschlossen, solange die Kommission nicht Gelegenheit gehabt hat, über die Angelegenheit zu beraten.

Artikel 11 Zusammensetzung und Verfahren


(1) Der deutschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, des Landes Baden-Württemberg, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesbahndirektion Karlsruhe angehören. Der schweizerischen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements, des Eidgenössischen Politischen Departements, der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bundesbahnen angehören.

(2) Die Kommission tagt in der Regel einmal im Jahr abwechselnd im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz. Über die Verhandlungen wird ein kurz gefasstes Protokoll erstellt. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(3) Jede Seite trägt die Kosten ihrer Abordnung und die Hälfte der Kosten des Sekretariates.

Artikel 12 Form, Inkrafttreten, Dauer


(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift in deutscher Sprache ausgefertigt und tritt am 1. September 1953 in Kraft.

(2) Sie gilt bis 31. Dezember 1954 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.

(3) Sie ersetzt die Vereinbarung vom 20. April 1951 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements über den Betrieb und die Verwaltung der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz.



Bonn, den 25. August 1953

Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
Seebohm

Bern, den 25. August 1953

Der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements
Escher




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