(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Das Stiftungsvermögen beträgt 3 Millionen Deutsche Mark.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 6a BlGewVFG Änderung des HIV-Hilfegesetzes ... Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht." 3. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" die Wörter „Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter ... „der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2)" durch die Wörter „der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 ... 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „ § 5 Absatz 1 " ersetzt. 6. In § 14 werden die Wörter „oder die Mittel für ... 1 werden die Wörter „Stifter nach § 2 Nr. 2" durch die Wörter „in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen" ersetzt. 9. § 22 wird aufgehoben. ...