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Artikel 6a - Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (BlGewVFG k.a.Abk.)

Artikel 6a Änderung des HIV-Hilfegesetzes


Artikel 6a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 HIVHG § 1, § 2, § 5, § 8, § 11, § 14, § 16, § 20, § 22, § 23, § 24

Das HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979), das zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach den Wörtern „erkrankt sind," das Wort „lebenslang" eingefügt und werden nach dem Wort „Angehörige" die Wörter „zeitlich begrenzt" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe

Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht."

3.
In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" die Wörter „Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH" eingefügt und werden die Wörter „nach § 2 Nr. 1 bis 3" gestrichen.

4.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „neun" durch das Wort „sieben" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt."

c)
In Satz 4 werden die Wörter „der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2)" durch die Wörter „der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen" ersetzt.

5.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt.

6.
In § 14 werden die Wörter „oder die Mittel für die finanzielle Hilfe erschöpft sind" gestrichen.

7.
§ 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Leistungen werden zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung erfolgt ab dem 1. Juli 2019."

8.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Stifter nach § 2 Nr. 2" durch die Wörter „in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen" ersetzt.

9.
§ 22 wird aufgehoben.

10.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 22" durch die Wörter „Teil 2 Abschnitt 2" ersetzt.

11.
§ 24 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6a BlGewVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlGewVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 BlGewVFG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6a tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 7a und 8 Nummer 10 treten am 1. ...