(1)
1Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt.
3Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt.
4Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in
§ 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes.
5Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. 3Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 3Das Nähere regelt die Satzung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149