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Änderung § 24 HIVHG vom 01.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 24 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Verbleibende Mittel


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Aufhebung der Stiftung nicht verwendete Mittel der Länder werden anteilsmäßig an diese zurückgezahlt.



 
 

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