Teil 3 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)
Teil 3 Ländermittel
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 Ausschluß von Ansprüchen
1Ansprüche von Personen, die nach Teil 2 Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind.
§ 24 (aufgehoben)
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