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Artikel 8a - Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen (ViehVerkVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 8a Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung


Artikel 8a ändert mWv. 10. April 2020 EinhBlutArmV § 3a (neu), § 13

Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern

(1) Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen des Einhufers,

2.
die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),

3.
den Namen und die Anschrift des Halters,

4.
den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.

§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.

(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend."

2.
Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt,".