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Änderung § 13 Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 10.04.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt,

5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt,

7. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder

8. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.



(heute geltende Fassung) 
 

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