(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufes ihres Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2)
1Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. Juni 2020 erlaubt.
2Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes gelten.