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§ 2 - DIVI IntensivRegister-Verordnung (DIVIRegV k.a.Abk.)

V. v. 08.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V4; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 2126-13-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Nachweispflichten



Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach.



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Frühere Fassungen von § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2021Artikel 3b Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DIVIRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DIVIRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 3b 2. IfSGuaÄndG Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
... 3 werden die Wörter „neu aufgenommen wurden und" vorangestellt. 2. In § 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ ...