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Änderung § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 01.06.2021

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Nachweispflichten


(Text alte Fassung)

Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach.

(Text neue Fassung)

Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach.


 
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