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Änderung § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 03.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V2
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Alle zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags oder aufgrund einer Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, sind verpflichtet, sich bis zum 16. April 2020 auf der Internetseite www.intensivregister.de in dem DIVI IntensivRegister der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister) zu registrieren und die für die Kapazitätsermittlung erforderlichen Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach Absatz 2 und die Angaben nach Absatz 3 täglich bis 9:00 Uhr an das DIVI IntensivRegister zu übermitteln. 2 Die Angaben können sowohl über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Alle zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags oder aufgrund einer Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, sind verpflichtet, sich bis zum 16. April 2020 auf der Internetseite www.intensivregister.de in dem DIVI IntensivRegister der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister) zu registrieren und die für die Kapazitätsermittlung erforderlichen Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach Absatz 2 und die Angaben nach Absatz 3 täglich bis 12:00 Uhr an das DIVI IntensivRegister zu übermitteln. 2 Die Angaben können sowohl über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.

(2) 1 Die Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind zu unterscheiden nach Intensivbetten

1. mit nicht-invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),

2. mit invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und

3. mit zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO).

2 Im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Intensivbetten ist jeweils Folgendes zu übermitteln:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Anzahl der belegten Betten,

2. die Anzahl der belegbaren Betten,

3.
eine Einschätzung der maximalen Kapazität für Neuaufnahmen in dem auf die Übermittlung folgenden Zeitraum von 24 Stunden.

3
Die Krankenhäuser haben dem DIVI IntensivRegister zudem einmalig die Zahl ihrer aufgestellten Intensivbetten zum Stand 1. Januar 2020 zu melden.



1. die Anzahl der belegten Betten und

2. die Anzahl der belegbaren Betten.

3 Darüber hinaus übermitteln die Krankenhäuser
eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb eines vom Robert Koch-Institut im DIVI IntensivRegister festzulegenden Zeitraums. 4 Die Krankenhäuser haben dem DIVI IntensivRegister zudem einmalig die Zahl ihrer aufgestellten Intensivbetten zum Stand 1. Januar 2020 zu melden.

(3) Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die:

1. intensivmedizinisch behandelt werden,

vorherige Änderung

2. beatmet werden oder

3. seit dem 1. Januar 2020 aus dem Krankenhaus entlassen wurden.



2. invasiv beatmet werden oder

3. seit dem 1. Januar 2020 aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden.

(4) Das Robert Koch-Institut kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Angaben nach den Absätzen 2 und 3, die Anforderungen an die Qualifikation der die Angaben übermittelnden Personen und die Festlegung der Krankenhausbereiche bestimmen, für die die Angaben zu übermitteln sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)