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Änderung § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 03.06.2020

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V2
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sanktion


(Text alte Fassung)

1 Für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um 10 Prozent. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach § 1 in geeigneter Weise zu überprüfen. 3 Das Robert Koch-Institut übermittelt an die jeweils für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmal wöchentlich eine Übersicht über die Angaben, die von den Krankenhäusern an das DIVI IntensivRegister übermittelt wurden.

(Text neue Fassung)

1 Für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um 10 Prozent. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach § 1 in geeigneter Weise zu überprüfen. 3 Das Robert Koch-Institut übermittelt an die jeweils für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmal wöchentlich eine nach Krankenhäusern differenzierte Übersicht über die Tage, an denen die Pflichten nach § 1 vollständig und fristgerecht erfüllt wurden.