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Änderung § 6a DiGAV vom 09.06.2021

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§ 6a DiGAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 6a DiGAV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte


vorherige Änderung

 


1 Digitale Gesundheitsanwendungen sind ab dem 1. Januar 2023 so zu gestalten, dass die von der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten mit Einwilligung des Versicherten in einem interoperablen Format nach § 6 über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden können. 2 Hierzu muss die digitale Gesundheitsanwendung ab dem 1. Januar 2023 über die von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Absatz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den Datenaustausch festgelegte Schnittstelle verfügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)