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Änderung § 39 DiGAV vom 26.03.2024

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§ 39 DiGAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung
§ 39 DiGAV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen


(1) 1 Kommt ein Vertrag über Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 134 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einer beteiligten Vertragspartei gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen. 2 Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. 3 Der Antrag muss Folgendes enthalten:

1. eine Erläuterung des Sachverhalts,

2. eine Zusammenfassung des Ergebnisses der vorangegangenen Verhandlungen sowie

3. eine Aufführung der Teile des Vertrages, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

(2) 1 Ist ein gekündigter Vertrag nach § 134 Absatz 1 nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. 2 Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Festlegungen der Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 und 5 gilt Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Für die Festlegungen der Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 bis 7 gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) 1 Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. 2 Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind.