Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich
- 1.
- der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der Anerkennungspläne und
- 2.
- der Marktrücknahmen.
§ 2 EG-ObstGemüseDV Zuständigkeiten ... des Betriebsfonds und der operationellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in ... (3) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen ...