(1) Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen teilen der jeweils zuständigen Stelle jede Rücknahmemaßnahme mindestens 72 Stunden vor deren Durchführung mit. Die für die Rücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen in der Zeit zwischen der Abgabe der Mitteilung nach Satz 1 und dem Beginn der Rücknahme an dem mitgeteilten Ort der Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die Prüfung durch die Nach Satz 1 zuständige Stelle vorgenommen worden ist.
(2) Die zuständige Stelle kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung Anordnungen über die Durchführung der Rücknahme von Erzeugnissen aus dem Markt und die Verwertung entnommener Erzeugnisse treffen. Sie kann insbesondere
- 1.
- besondere Aufzeichnungen,
- 2.
- weitere Angaben und Nachweise über die Rücknahme und
- 3.
- die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe zur Verwendung in frischem Zustand als Futtermittel
verlangen.
(3) Der Antrag zur Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung nach Artikel 7 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 16 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat beziehen.