(1) Wohltätigkeitseinrichtungen werden auf Antrag zum Bezug von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen anerkannt, wenn sie den in den in §
1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.
(2) Die kostenlose Verteilung aus dem Markt genommener Erzeugnisse durch Wohltätigkeitseinrichtungen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist von der Wohltätigkeitseinrichtung der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige enthält insbesondere eine vorläufige Aufstellung der in Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben sowie einen Zeitplan für den Ablauf der Verteilung. Die Verteilung der Erzeugnisse nach Satz 1 darf erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.
(3) Erzeugerorganisationen dürfen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Wohltätigkeitseinrichtungen nur gegen Ausstellung einer Übernahmebescheinigung überlassen.
(4) Nach Abschluß jeder kostenlosen Verteilung übermitteln die Wohltätigkeitseinrichtungen der zuständigen Stelle die Angaben gemäß Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 103/2004.