(1) Wer beabsichtigt, aus dem Markt entnommene Erzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn des Einmaischens dem nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des
Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbrechung der Destillation anzuzeigen.
(2) Die Überwachung bei der Destillation richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des
Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Das zuständige Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung Anordnungen über nähere Einzelheiten treffen.
(3) Die zuständige Stelle stellt den Mindestalkoholgehalt auf Grund einer Untersuchung der Bundesfinanzverwaltung fest; die für die Untersuchung erforderlichen Proben werden von der Bundesfinanzverwaltung amtlich entnommen. Wer aus dem Markt entnommene Erzeugnisse destilliert, trägt die Auslagen für die Untersuchung zur Feststellung des Mindestalkoholgehaltes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben.