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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

§ 12 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Muster und Vordrucke



Für alle Anträge und Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.