Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich
- 1.
- der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der Anerkennungspläne und
- 2.
- der Marktrücknahmen.
(1) Zuständig für die Überwachung der Verarbeitung von Erzeugnissen zu Alkohol ist die Bundesfinanzverwaltung.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Anerkennung von
- 1.
- Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben,
- 2.
- Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,
sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vorschriften bezüglich des Betriebsfonds und der operationellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in §
1 genannten Rechtsakten enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihren Sitz haben.
(3) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in §
1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.