Änderung § 8 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 01.06.2022

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V1
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 7 keine Vereinbarung trifft,

2. entgegen § 7 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 einen Aufschlag erhebt.



 
 



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